In der Satzung find­et ihr unsere Kern­the­men in der rechtlichen Version

Satzung des Gemeindeelternrat Havixbeck e.V.

(beschlossen am 15.03.2004, zulet­zt geän­dert am 22.11.2018)

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Vere­in führt den Namen „Gemein­deel­tern­rat Hav­ixbeck“. Er soll in das Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Coes­feld einge­tra­gen wer­den; nach der Ein­tra­gung lautet der Name „Gemein­deel­tern­rat Hav­ixbeck e.V.“.
  2. Der Vere­in hat seinen Sitz in Havixbeck.
  3. Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalenderjahr,

§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Der Vere­in ver­tritt vor­rangig die Inter­essen der Kinder und Eltern, die ihren regelmäßi­gen Wohnort in der Gemeinde Hav­ixbeck haben. Er fördert die Eltern­mitwirkung durch Infor­ma­tions- und Erfahrungsaus­tausch zwis­chen den Eltern­räten bzw. Vertretern von Tage­sein­rich­tun­gen, Schulen und Ganz­tags­be­treu­ungsplätzen. Darüber hin­aus wirkt er in allen wichti­gen all­ge­meinen Fra­gen, die Kinder und Fam­i­lie betr­e­f­fen, mit.
  2. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung. Der Vere­in ist selb­st­los tätig. Er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergün­s­ti­gun­gen begün­stigt werden.
  4. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall sein­er bish­eri­gen Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an die Gemeinde Hav­ixbeck, die es unmit­tel­bar zur Förderung von Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren im Gemein­dege­bi­et zu ver­wen­den hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentlich­es Mit­glied des Vere­ins kön­nen natür­liche Per­so­n­en, juris­tis­che Per­so­n­en und ins­beson­dere Eltern der Gemeinde Hav­ixbeck wer­den. Über die Auf­nahme entschei­det nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. För­der­mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche und juris­tis­che Per­son oder son­stige Vere­ini­gung wer­den. Das För­der­mit­glied unter­stützt durch seinen Beitritt und in son­stiger, geeigneter Weise die Vere­in­szwecke. Über die Auf­nahme als För­der­mit­glied entschei­det ach schriftlichen Antrag der Vor­stand. Die Rechte aus der ordentlichen Mit­glied­schaft ste­hen den För­der­mit­glied nicht zu.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft erlis­cht durch Aus­tritt oder Ausschluss
  2. Der Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­sitzen­den mit ein­er Frist von einem Monat zum Monat­sende. Bere­its erhobene Mit­glieds­beiträge wer­den nicht zurückerstattet.
  3. Ein Mit­glied kann aus­geschlossen wer­den, wenn es schuld­haft in grober Weise die Inter­essen des Vere­ins ver­let­zt. Ein Mit­glied kann eben­so aus­geschlossen wer­den, wenn es trotz Mah­nung nach­haltig sein­er Verpflich­tung zur Zahlung von Mit­glieds­beiträ­gen oder von Umla­gen nicht nachkommt. Der Auss­chluss ist nur durch die Mit­gliederver­samm­lung möglich mit ein­er Mehrheit von3/4 der abgegebe­nen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen Mit­gliedern wer­den kön­nen Jahres­beiträge erhoben. Zur Finanzierung beson­der­er Vorhaben kön­nen Umla­gen erhoben werden.
  2. Sofern Jahres­beiträge erhoben wer­den, wird die Höhe und Fäl­ligkeit des Jahres­beitrages und der Umla­gen von der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­set­zt. Gle­ich­es gilt für die Höhe der Mit­glieds­beiträge von Fördermitgliedern.
  3. Der Vor­stand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umla­gen ganz oder teil­weise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vere­ins sind die Mit­gliederver­samm­lung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vor­stand beste­ht aus a) dem geschäfts­führen­den Vor­stand (Vor­stand i.S.d. § 26 BGB), dem angehören: 
    • dem Vor­sitzen­den
    • dem stel­lvertre­tenden Vorsitzenden
    • dem Kassier­er.

    b) dem erweit­erten Vor­stand, beste­hend aus dem geschäfts­führen­den Vor­stand und ein­er von der Mit­gliederver­samm­lung zu bes­tim­menden Anzahl von Beisitzern.

  2. Der Vere­in wird durch 2 (zwei) Mit­glieder des geschäfts­führen­den Vor­standes vertreten.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung entschei­det über die Anzahl der Beisitzer.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vor­stand führt die Geschäfte des Vere­ins, er ist für alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins zuständig, soweit sie nicht der Mit­gliederver­samm­lung vor­be­hal­ten sind. Er hat ins­beson­dere fol­gende Aufgaben:

  • Vor­bere­itung und Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung, sowie Auf­stel­lung der Tagesordnung.
  • Aus­führung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Nach­weis über Ein­nah­men und Aus­gaben, Erstel­lung eines Jahresberichts.
  • Beschlussfas­sung über die Auf­nahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung aus den Rei­hen der Mit­glieder bzw. deren Vertreter/ Delegierten auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­standes im Amt. Der Vor­sitzende sowie der Kassier­er wer­den in der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung 2018 erst­mals für 4 (vier) Jahre neu gewählt, der stel­lvertre­tende Vor­sitzende für 2 (zwei) Jahre. In den darauf­fol­gen­den Mit­gliederver­samm­lun­gen wird der Vor­stand jew­eils für 4 (vier) Jahre gewählt (Wahl Vor­sitzen­der und Kassier­er: 2018, 2022, 2026 ff., stel­lvertre­tender Vor­sitzen­der: 2018, 2020, 2024, 2028 ff.).
  2. Die Vor­standsmit­glieder sind einzeln zu wählen. Gewählt ist der Bewer­ber, der mehr als die Hälfte der abgegebe­nen Stim­men der erschiene­nen — wahlberechtigten — Mit­glieder erhält, wobei Stim­men­thal­tun­gen nicht mit­gezählt werden.
  3. Erre­icht kein­er der Bewer­ber im ersten Wahl­gang die erforder­liche Mehrheit, so wird ein zweit­er Wahl­gang unter den zwei oder mehreren Bewer­bern durchge­führt, die im ersten Wahl­gang die meis­ten Stim­men erre­icht haben. Bei Stim­men­gle­ich­heit der Bewer­ber mit den meis­ten Stim­men beim zweit­en Wahl­gang entschei­det das Los.
  4. Beim vorzeit­i­gen Auss­chei­den eines Mit­gliedes des Vor­standes wählt die Mit­gliederver­samm­lung für die restliche Amts­dauer des Aus­geschiede­nen einen Nachfolger.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vor­stand beschließt in Sitzun­gen, die vom Vor­sitzen­den, bei dessen Ver­hin­derung vom stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den ein­berufen wer­den. Die Tage­sor­d­nung braucht nicht angekündigt zu wer­den, eine Ein­beru­fungs­frist von ein­er Woche sollte einge­hal­ten werden.
  2. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens 50 % sein­er Mit­glieder anwe­send sind. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen.
  3. Der Vor­stand kann im schriftlichen Ver­fahren beschließen, wenn alle Vor­standsmit­glieder dem Gegen­stand der Beschlussfas­sung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung ist das ober­ste Organ des Vere­ins. In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes ordentliche Mit­glied eine Stimme. Das Stimm­recht wird durch die Mit­glieder ausgeübt.
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung ist für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:
  • Ent­ge­gen­nahme des Jahres­berichts des Vor­standes, Ent­las­tung des Vorstandes
  • Fest­set­zung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberu­fung der Mit­glieder des Vorstandes
  • Wahl von zwei eines Kassenprüfers
  • Beschlussfas­sung über Änderung der Satzung und Auflö­sung des Vereins
  • Erlass von Arbeit­srichtlin­ien und Vereinsordnungen
  • Son­stige von der Satzung zugewiesene Aufgaben

§  12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung tritt min­destens jährlich zusam­men. Sie wird vom Vor­stand schriftlich unter Ein­hal­tung ein­er Frist von zwei Wochen unter Angabe ein­er Tage­sor­d­nung einberufen.
  2. Jedes Mit­glied kann bis spätestens eine Woche vor ein­er Mit­gliederver­samm­lung eine Ergänzung der Tage­sor­d­nung beantra­gen. Der Ver­samm­lungsleit­er hat zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung die Ergänzung bekan­ntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tage­sor­d­nung, die in der Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ist vom Vor­stand einzu­berufen, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn ein Drit­tel der Mit­glieder es schriftlich beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­sitzen­den, im Ver­hin­derungs­fall vom stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den, vom Geschäfts­führer oder vom Kassier­er geleit­et. Ist kein Vor­standsmit­glied anwe­send, bes­timmt die Ver­samm­lung einen Versammlungsleiter.
  2. Abstim­mungen erfol­gen grund­sät­zlich durch Handze­ichen, wenn ein Drit­tel der erschiene­nen Mit­glieder dies ver­langt, muss geheim abges­timmt werden.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig, wenn min­destens 15% der Vere­ins­mit­glieder anwe­send sind. Bei der Beschlus­sun­fähigkeit ist der Vor­stand verpflichtet, inner­halb von 4 Wochen eine 2. Mit­gliederver­samm­lung mit der gle­ichen Tage­sor­d­nung einzu­berufen, diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig. Hier­auf ist in der Ein­ladung hinzuweisen.a) Die Mit­gliederver­samm­lung fasst Beschlusse im All­ge­meinen mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Stim­men­thal­tun­gen gel­ten als ungültige Stim­men. Zur Satzungsän­derung sowie für einen Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung zur Auflö­sung ist jedoch eine Dreivier­tel-Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder erforderlich.b) Die Auflö­sung des Vere­ins kann nur durch einen Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung erfol­gen, die Ein­ladung muss den Antrag auf Auflö­sung mit ein­er Begrün­dung enthalten.
  4. Für die Wahl des Vor­sitzen­den ist die absolute Mehrheit der abgegeben gülti­gen Stim­men erforder­lich, bei allen übri­gen Wahlen reicht eine ein­fache Mehrheit aus. Abwe­sende kön­nen gewählt wer­den, sofern vorher ihre Bere­itschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erk­lärt wurde.
  5. Über jede Mit­gliederver­samm­lung ist eine Nieder­schrift anzufer­ti­gen, in der die Beschlüsse zu pro­tokol­lieren sind. Zu Beginn der Mit­gliederver­samm­lung wird ein Schrift­führer benan­nt. Die Nieder­schrift ist vom Vor­sitzen­den und vom Schrift­führer zu unterzeichnen.
  6. Die Mit­gliederver­samm­lung wählt zwei einen Kassen­prüfer, die der vor der Ent­las­tung des Vor­standes über die Kassen­führung berichtet.

Diese Änderung der Satzung wurde in der Mit­gliederver­samm­lung am 25. April 2018 in Hav­ixbeck beschlossen.

gez.G. Hen­neböhl

gez. R. Sch. Schleithoff